

Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, Fachbücher von Marion Andrea Bscheiden
Einstweilige Verfügungen stellen staatliche Sicherungsmaßregeln dar, die verhindern, dass die künftige Durchsetzung eines Ans... Mehr erfahren
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Einstweilige Verfügungen stellen staatliche Sicherungsmaßregeln dar, die verhindern, dass die künftige Durchsetzung eines Anspruchs erheblich erschwert oder vereitelt wird. Die Notwendigkeit dieses Instrumentariums des vorläufigen, einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich aus der langen Zeitspanne, die zwischen Beginn des Erkenntnisverfahrens, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des daraus resultierenden Urteils liegt, in welcher die Exekutionsobjekte oftmals dem Gläubigerzugriff vorab entzogen werden und die tatsächliche Befriedigung der Gläubiger scheitert. Im Zuge des EheRÄG 1978 wurde in 382 Abs 1 Z 8 EO zusätzlich die lit c eingefügt, um so die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse mittels einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. Besteht bei bevorstehender Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der.
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